Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
METASOLUTIONS — Legal & Compliance Division 2026
Referenz: META-AGB-DE-v4.0 Stand: 31. August 2026
Geltungsbereich: CH · DE · AT · UAE · US · UK
Präambel:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich für Verträge
zwischen Metasolutions und eingetragenen Unternehmen (B2B),
wobei Konsumentenverträge von Metasolutions nicht geschlossen werden
und jede Person, die Leistungen von Metasolutions in Anspruch nimmt, bestätigt,
als bevollmächtigte Vertreterin eines eingetragenen Unternehmens zu handeln.
Für Enterprise-Aufträge der Tier-1- und Tier-2-Produktlinien gilt der
individuell verhandelte Master Service Agreement (MSA) vorrangig vor
diesen AGB.
1. Geltungsbereich und Vertragsparteien
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen von Metasolutions, Baslerstrasse 77, 4600 Olten,
Schweiz nachfolgend «Metasolutions»), gegenüber Unternehmenskunden
(nachfolgend «Auftraggeber»).
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei
denn, Metasolutions stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Metasolutions erbringt ausschliesslich B2B-Dienstleistungen,
wobei Verbraucher im Sinne von Konsumentenschutzgesetzen nicht
Zielgruppe dieser AGB sind.
2. Vertragsschluss
(1) Angebote von Metasolutions sind freibleibend, wobei ein Vertrag
erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des
MSA zustande kommt.
(2) Für Enterprise-Aufträge gilt ausschliesslich der individuell
verhandelte MSA (Tier 1: CHF 33M–100M, Tier 2: CHF 150K–2.2M),
wobei diese AGB Grundlage des MSA sind und im Konfliktfall der
MSA vorgeht.
3. Betriebsmodelle (S1–S6)
(1) Metasolutions erbringt Leistungen in den nachfolgend definierten
Betriebsmodellen, wobei das jeweils anwendbare Modell im
Bestellformular (Anlage A zum MSA) verbindlich festgelegt wird.
S1 (Tier 1):
Der Auftraggeber kontrolliert die physische Schicht vollständig,
wobei Metasolutions ausschliesslich Beschaffung sowie Support auf
Software- und Modellebene erbringt.
S2 (Tier 1):
Der Auftraggeber kontrolliert den Grossteil der physischen Schicht,
wobei Metasolutions Wartung, Support sowie Software- und Modell-
leistungen erbringt.
S3 (Tier 1):
Der Auftraggeber definiert ausschliesslich den Verarbeitungszweck,
wobei Metasolutions alle technischen Mittel auf allen Schichten
kontrolliert.
S4 (Tier 1):
Der Auftraggeber definiert den Verarbeitungszweck und mandatiert
partielle technische Mittel, wobei Metasolutions alle verbleibenden
Mittel kontrolliert und die Technische Verantwortlichkeitsmatrix
(META-TVM-DE-v1.0) Pflichtbestandteil des Vertrags ist.
S5 (Tier 2):
Der Auftraggeber stellt eigene Hardware bereit, wobei Metasolutions
Beschaffung, Wartung und Support auf Software- und Modellebene
erbringt.
S6 (Tier 2):
Der Auftraggeber definiert ausschliesslich den Verarbeitungszweck,
wobei Metasolutions alle Schichten kontrolliert und das Hardware-
Eigentum am Vertragsende auf den Auftraggeber übergeht.
4. Support-Optionen
(1) Support-Leistungen sind optional und werden pro Schicht
(physisch, Applikation, Modell) im Bestellformular gewählt,
wobei die SLA-Pflichten ausschliesslich ab operativem Go-live
gelten und während der Aufbauphase kein SLA aktiv ist.
Kein Support:
Keine vertragliche Supportpflicht von Metasolutions.
Best Effort (24/7):
Supportleistung ohne vertragliche SLA-Pönalen, wobei Metasolutions
zumutbare Anstrengungen zur Problembehebung unternimmt.
Standard SLA (24/7):
Definierte Reaktionszeiten mit Pönalstruktur gemäss SLA Schedule B
(META-SLA-B-DE-v1.0).
Strict SLA (24/7, 99,99% Verfügbarkeit):
ISO/SOC2-konforme Pönalstruktur gemäss SLA Schedule C
(META-SLA-C-DE-v1.0).
5. Aufbauphase, Leistungserbringung und Meilensteinplan
(1) Metasolutions finanziert den Aufbau der Infrastruktur durch
Kundenzahlungen, wobei die Aufbauphase Teamgewinnung,
Partnervereinbarungen mit Nvidia, Google, Cloudflare, Twilio,
Palantir, Memurai, OpenAI und Anthropic, Standortsicherung,
Hardware-Beschaffung, Infrastrukturaufbau und Software-
entwicklung umfasst.
(2) Während der Aufbauphase gilt kein SLA, wobei sich die
Leistungspflichten von Metasolutions ausschliesslich nach
dem Meilensteinplan (META-MMP-DE-v1.0) richten.
(3) Modelltraining auf Kundendaten kann ab dem ersten Dateningest
beginnen, sofern der Auftraggeber dies im DVT (META-DVT-DE-v1.0)
vereinbart hat, wobei der BAA (META-BAA-DE-v1.0) und der DVT
zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
(4) Standort und Hardware werden erst nach Eingang der
Meilenstein-1-Zahlung verbindlich gesichert, um Haftungsrisiken
vor Bestätigung der operativen Kontinuität von Metasolutions
zu vermeiden.
6. Zahlungsbedingungen und Mobilisierungsgebühr
(1) Die Mobilisierungsgebühr ist bei Vertragsschluss fällig und
nicht erstattungsfähig, wobei sie ausschliesslich initiale
Teamgewinnung (Kernteam), Partnervereinbarungsgebühren und
AG-Gründungskosten ab CHF 1'000'000 Auftragsvolumen deckt.
(2) Die Mobilisierungsgebühr beträgt nach Produkttier:
Tier 2, CHF 150K–360K:
22,5% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss.
Tier 2, CHF 700K–2.2M:
30% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss.
Tier 1, CHF 33M–100M:
15% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss.
(3) Die Nicht-Erstattbarkeit der Mobilisierungsgebühr ist an
tatsächlich dokumentierte Kosten geknüpft und stellt keine
Vertragsstrafe im Sinne von Art. 160 OR dar, da sie
ausschliesslich angefallene Initialkosten abdeckt.
(4) Ab CHF 1'000'000 Auftragsvolumen werden Vorauszahlungen in
einem treuhänderischen Sperrkonto (Escrow) gehalten und
ausschliesslich gegen dokumentierten Meilensteinabschluss
mit schriftlicher Abnahmebestätigung des Auftraggebers
freigegeben.
7. Gesellschaftsstruktur
(1) Metasolutions schliesst Verträge als Verein nach
Art. 60 ff. ZGB.
(2) Die IP-Lizenz des Auftraggebers ist direkt mit dem Verein
als IP-Inhaber vereinbart, überlebt eine allfällige
Umstrukturierung und bleibt in jedem Fall wirksam.
8. Datenschutz und Auftragsverarbeitungsvertrag
(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeitsallokation
richtet sich nach dem gewählten Betriebsmodell, wobei in den
Szenarien S1, S2, S3, S5 und S6 Metasolutions als
Auftragsverarbeiter mit technischer Autonomie handelt und
ausschliesslich in Szenario S4 für mandatierte technische
Parameter eine gemeinsame Verantwortung gemäss Art. 26 DSGVO
entsteht, für die ein separater Joint Controller Agreement
(META-JCA-DE-v1.0) Pflichtbestandteil ist.
(2) Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist Pflichtbestandteil jedes
Vertrags, wobei für S1, S2 und S5 der Scoped AVV
(META-AVV-SC-DE-v1.0) und für S3, S4 und S6 der
Vollumfängliche AVV (META-AVV-FC-DE-v1.0) gilt.
8a. HIPAA und Modelltraining
(1) Modelltraining auf Kundendaten ist optional und setzt den
Abschluss des DVT (META-DVT-DE-v1.0) voraus, wobei ohne DVT
keine Trainingsverarbeitung stattfindet.
(2) Der BAA (META-BAA-DE-v1.0) ist Pflicht, wenn PHI möglicherweise
anfallen, wobei kein Opt-out vom BAA als Instrument besteht
und ausschliesslich der Verarbeitungsumfang innerhalb des BAA
variiert.
(3) Metasolutions schliesst für HIPAA-pflichtige Kunden BAAs mit
allen relevanten Unterauftragnehmern ab, bevor PHI übertragen
werden.
9. Haftung
(1) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf
Kardinalpflichten begrenzt, wobei die Haftung für
KI-generierte Ausgaben (Halluzinationen) ausgeschlossen ist,
soweit kein nachweislich grobes Verschulden oder Vorsatz
vorliegt.
(2) SLA-Pönalen gemäss dem gewählten SLA Schedule sind das
ausschliessliche Rechtsmittel für Verfügbarkeits-
unterschreitungen, sofern ein SLA vereinbart wurde.
10. Höhere Gewalt
Metasolutions haftet nicht für Verzögerungen, die durch
Hardware-Lieferkettenstörungen, OEM-Lieferverzüge, regulatorische
Einfuhrbeschränkungen, Hardwarepreiseskalationen über 15% (Tier 2)
bzw. 20% (Tier 1) des budgetierten Kostenrahmens, Naturereignisse,
Stromausfälle, staatliche Massnahmen, Cyberangriffe durch Dritte
oder Verzögerungen seitens der Partner Nvidia, Google, Cloudflare,
Twilio, Palantir, OpenAI und Anthropic verursacht werden, wobei
sich Meilensteindaten bei Eintritt höherer Gewalt automatisch um
die Verzugsdauer verschieben.
11. Geistiges Eigentum
Sämtliche IP verbleibt bei Metasolutions bzw. dem Verein als
IP-Inhaber, wobei der Auftraggeber eine nicht übertragbare,
nicht-exklusive Nutzungslizenz für den vertraglich definierten
Zweck erhält und die IP-Lizenz eine allfällige Umstrukturierung
sowie eine Insolvenz überlebt.
12. Exportkontrolle
Für militärische und staatliche Kunden ist eine Export-
kontrollprüfung nach dem Güterkontrollgesetz (GKG) durch
spezialisierte Rechtsberater verpflichtend durchzuführen,
bevor Vertragsleistungen erbracht werden.
12a. Zertifizierungen und Compliance-Initiierung
(1) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügt
Metasolutions möglicherweise noch nicht über
alle in der Produktbeschreibung referenzierten
Zertifizierungen, wobei Metasolutions gegenüber
dem Auftraggeber vollständig offenlegt, welche
Zertifizierungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vorliegen und welche durch die Mobilisierungsgebühr
zu initiieren sind.
(2) Die Initiierung der Zertifizierungsprozesse —
einschliesslich ISO 27001, SOC 2 Type II und
des Abschlusses der professionellen Haftpflicht-
und Cyberversicherung — ist Bestandteil der
Lieferpflichten von Meilenstein 1, wobei der
Nachweis der Initiierung als Abnahmekriterium
für Meilenstein 1 gilt.
(3) Die in den Produktbeschreibungen verwendete
Formulierung «entwickelt nach den Standards von»
bezeichnet die Ausrichtung der Entwicklungs- und
Betriebsprozesse an diesen Standards und stellt
keine Zusicherung einer bestehenden Zertifizierung
dar, sofern der Status nicht explizit als
«vorliegend» oder «zertifiziert» ausgewiesen ist.
(4) Für Military- und GOV-Kunden gilt die GKG-Clearance
als aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit
des Vertrags, wobei der Vertrag erst nach
schriftlicher Bestätigung der GKG-Clearance durch
spezialisierte Rechtsberater rechtswirksam wird.
(5) Metasolutions begleitet Interessenten aus den
Sektoren Military und Government aktiv durch den
GKG-Clearance-Prozess. Die Unterzeichnung von
Letters of Intent (LOIs) mit potentiellen Military-
und GOV-Kunden ist möglich und üblich, wobei
diese LOIs ausdrücklich als nicht bindend zu
bezeichnen sind und der GKG-Clearance als
aufschiebende Bedingung unterliegen.
Metasolutions schliesst mit potentiellen Military- und
GOV-Kunden ausschliesslich nicht-bindende Letters of
Intent (LOIs) ab, bevor die GKG-Clearance vorliegt,
wobei die LOIs die GKG-Clearance als aufschiebende
Bedingung für die Rechtswirksamkeit jedes nachfolgenden
Vertrags definieren.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des
CISG, wobei der Gerichtsstand Olten, Kanton Solothurn, Schweiz
ist. Für Kunden in Deutschland und Österreich findet zwingendes
B2B-Recht ergänzend Anwendung, für UK-Kunden gilt Schweizer Recht
als massgebendes Recht bei nicht-exklusiver Zuständigkeit englischer
Gerichte für Vollstreckungsmassnahmen, und für UAE-Kunden sind
DIFC Courts vertraglich vereinbar.
14. Salvatorische Klausel
Unwirksame Bestimmungen dieser AGB werden durch wirksame Regelungen
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
am nächsten kommen, wobei der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.
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