Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

METASOLUTIONS — Legal & Compliance Division 2026

Referenz: META-AGB-DE-v4.0 Stand: 31. August 2026

Geltungsbereich: CH · DE · AT · UAE · US · UK

Präambel:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich für Verträge

zwischen Metasolutions und eingetragenen Unternehmen (B2B),

wobei Konsumentenverträge von Metasolutions nicht geschlossen werden

und jede Person, die Leistungen von Metasolutions in Anspruch nimmt, bestätigt,

als bevollmächtigte Vertreterin eines eingetragenen Unternehmens zu handeln.

Für Enterprise-Aufträge der Tier-1- und Tier-2-Produktlinien gilt der

individuell verhandelte Master Service Agreement (MSA) vorrangig vor

diesen AGB.

1. Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen von Metasolutions, Baslerstrasse 77, 4600 Olten,

Schweiz nachfolgend «Metasolutions»), gegenüber Unternehmenskunden

(nachfolgend «Auftraggeber»).

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei

denn, Metasolutions stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Metasolutions erbringt ausschliesslich B2B-Dienstleistungen,

wobei Verbraucher im Sinne von Konsumentenschutzgesetzen nicht

Zielgruppe dieser AGB sind.

2. Vertragsschluss

(1) Angebote von Metasolutions sind freibleibend, wobei ein Vertrag

erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des

MSA zustande kommt.

(2) Für Enterprise-Aufträge gilt ausschliesslich der individuell

verhandelte MSA (Tier 1: CHF 33M–100M, Tier 2: CHF 150K–2.2M),

wobei diese AGB Grundlage des MSA sind und im Konfliktfall der

MSA vorgeht.

3. Betriebsmodelle (S1–S6)

(1) Metasolutions erbringt Leistungen in den nachfolgend definierten

Betriebsmodellen, wobei das jeweils anwendbare Modell im

Bestellformular (Anlage A zum MSA) verbindlich festgelegt wird.

S1 (Tier 1):

Der Auftraggeber kontrolliert die physische Schicht vollständig,

wobei Metasolutions ausschliesslich Beschaffung sowie Support auf

Software- und Modellebene erbringt.

S2 (Tier 1):

Der Auftraggeber kontrolliert den Grossteil der physischen Schicht,

wobei Metasolutions Wartung, Support sowie Software- und Modell-

leistungen erbringt.

S3 (Tier 1):

Der Auftraggeber definiert ausschliesslich den Verarbeitungszweck,

wobei Metasolutions alle technischen Mittel auf allen Schichten

kontrolliert.

S4 (Tier 1):

Der Auftraggeber definiert den Verarbeitungszweck und mandatiert

partielle technische Mittel, wobei Metasolutions alle verbleibenden

Mittel kontrolliert und die Technische Verantwortlichkeitsmatrix

(META-TVM-DE-v1.0) Pflichtbestandteil des Vertrags ist.

S5 (Tier 2):

Der Auftraggeber stellt eigene Hardware bereit, wobei Metasolutions

Beschaffung, Wartung und Support auf Software- und Modellebene

erbringt.

S6 (Tier 2):

Der Auftraggeber definiert ausschliesslich den Verarbeitungszweck,

wobei Metasolutions alle Schichten kontrolliert und das Hardware-

Eigentum am Vertragsende auf den Auftraggeber übergeht.

4. Support-Optionen

(1) Support-Leistungen sind optional und werden pro Schicht

(physisch, Applikation, Modell) im Bestellformular gewählt,

wobei die SLA-Pflichten ausschliesslich ab operativem Go-live

gelten und während der Aufbauphase kein SLA aktiv ist.

Kein Support:

Keine vertragliche Supportpflicht von Metasolutions.

Best Effort (24/7):

Supportleistung ohne vertragliche SLA-Pönalen, wobei Metasolutions

zumutbare Anstrengungen zur Problembehebung unternimmt.

Standard SLA (24/7):

Definierte Reaktionszeiten mit Pönalstruktur gemäss SLA Schedule B

(META-SLA-B-DE-v1.0).

Strict SLA (24/7, 99,99% Verfügbarkeit):

ISO/SOC2-konforme Pönalstruktur gemäss SLA Schedule C

(META-SLA-C-DE-v1.0).

5. Aufbauphase, Leistungserbringung und Meilensteinplan

(1) Metasolutions finanziert den Aufbau der Infrastruktur durch

Kundenzahlungen, wobei die Aufbauphase Teamgewinnung,

Partnervereinbarungen mit Nvidia, Google, Cloudflare, Twilio,

Palantir, Memurai, OpenAI und Anthropic, Standortsicherung,

Hardware-Beschaffung, Infrastrukturaufbau und Software-

entwicklung umfasst.

(2) Während der Aufbauphase gilt kein SLA, wobei sich die

Leistungspflichten von Metasolutions ausschliesslich nach

dem Meilensteinplan (META-MMP-DE-v1.0) richten.

(3) Modelltraining auf Kundendaten kann ab dem ersten Dateningest

beginnen, sofern der Auftraggeber dies im DVT (META-DVT-DE-v1.0)

vereinbart hat, wobei der BAA (META-BAA-DE-v1.0) und der DVT

zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

(4) Standort und Hardware werden erst nach Eingang der

Meilenstein-1-Zahlung verbindlich gesichert, um Haftungsrisiken

vor Bestätigung der operativen Kontinuität von Metasolutions

zu vermeiden.

6. Zahlungsbedingungen und Mobilisierungsgebühr

(1) Die Mobilisierungsgebühr ist bei Vertragsschluss fällig und

nicht erstattungsfähig, wobei sie ausschliesslich initiale

Teamgewinnung (Kernteam), Partnervereinbarungsgebühren und

AG-Gründungskosten ab CHF 1'000'000 Auftragsvolumen deckt.

(2) Die Mobilisierungsgebühr beträgt nach Produkttier:

Tier 2, CHF 150K–360K:

22,5% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss.

Tier 2, CHF 700K–2.2M:

30% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss.

Tier 1, CHF 33M–100M:

15% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss.

(3) Die Nicht-Erstattbarkeit der Mobilisierungsgebühr ist an

tatsächlich dokumentierte Kosten geknüpft und stellt keine

Vertragsstrafe im Sinne von Art. 160 OR dar, da sie

ausschliesslich angefallene Initialkosten abdeckt.

(4) Ab CHF 1'000'000 Auftragsvolumen werden Vorauszahlungen in

einem treuhänderischen Sperrkonto (Escrow) gehalten und

ausschliesslich gegen dokumentierten Meilensteinabschluss

mit schriftlicher Abnahmebestätigung des Auftraggebers

freigegeben.

7. Gesellschaftsstruktur

(1) Metasolutions schliesst Verträge als Verein nach

Art. 60 ff. ZGB.

(2) Die IP-Lizenz des Auftraggebers ist direkt mit dem Verein

als IP-Inhaber vereinbart, überlebt eine allfällige

Umstrukturierung und bleibt in jedem Fall wirksam.

8. Datenschutz und Auftragsverarbeitungsvertrag

(1) Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeitsallokation

richtet sich nach dem gewählten Betriebsmodell, wobei in den

Szenarien S1, S2, S3, S5 und S6 Metasolutions als

Auftragsverarbeiter mit technischer Autonomie handelt und

ausschliesslich in Szenario S4 für mandatierte technische

Parameter eine gemeinsame Verantwortung gemäss Art. 26 DSGVO

entsteht, für die ein separater Joint Controller Agreement

(META-JCA-DE-v1.0) Pflichtbestandteil ist.

(2) Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist Pflichtbestandteil jedes

Vertrags, wobei für S1, S2 und S5 der Scoped AVV

(META-AVV-SC-DE-v1.0) und für S3, S4 und S6 der

Vollumfängliche AVV (META-AVV-FC-DE-v1.0) gilt.

8a. HIPAA und Modelltraining

(1) Modelltraining auf Kundendaten ist optional und setzt den

Abschluss des DVT (META-DVT-DE-v1.0) voraus, wobei ohne DVT

keine Trainingsverarbeitung stattfindet.

(2) Der BAA (META-BAA-DE-v1.0) ist Pflicht, wenn PHI möglicherweise

anfallen, wobei kein Opt-out vom BAA als Instrument besteht

und ausschliesslich der Verarbeitungsumfang innerhalb des BAA

variiert.

(3) Metasolutions schliesst für HIPAA-pflichtige Kunden BAAs mit

allen relevanten Unterauftragnehmern ab, bevor PHI übertragen

werden.

9. Haftung

(1) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf

Kardinalpflichten begrenzt, wobei die Haftung für

KI-generierte Ausgaben (Halluzinationen) ausgeschlossen ist,

soweit kein nachweislich grobes Verschulden oder Vorsatz

vorliegt.

(2) SLA-Pönalen gemäss dem gewählten SLA Schedule sind das

ausschliessliche Rechtsmittel für Verfügbarkeits-

unterschreitungen, sofern ein SLA vereinbart wurde.

10. Höhere Gewalt

Metasolutions haftet nicht für Verzögerungen, die durch

Hardware-Lieferkettenstörungen, OEM-Lieferverzüge, regulatorische

Einfuhrbeschränkungen, Hardwarepreiseskalationen über 15% (Tier 2)

bzw. 20% (Tier 1) des budgetierten Kostenrahmens, Naturereignisse,

Stromausfälle, staatliche Massnahmen, Cyberangriffe durch Dritte

oder Verzögerungen seitens der Partner Nvidia, Google, Cloudflare,

Twilio, Palantir, OpenAI und Anthropic verursacht werden, wobei

sich Meilensteindaten bei Eintritt höherer Gewalt automatisch um

die Verzugsdauer verschieben.

11. Geistiges Eigentum

Sämtliche IP verbleibt bei Metasolutions bzw. dem Verein als

IP-Inhaber, wobei der Auftraggeber eine nicht übertragbare,

nicht-exklusive Nutzungslizenz für den vertraglich definierten

Zweck erhält und die IP-Lizenz eine allfällige Umstrukturierung

sowie eine Insolvenz überlebt.

12. Exportkontrolle

Für militärische und staatliche Kunden ist eine Export-

kontrollprüfung nach dem Güterkontrollgesetz (GKG) durch

spezialisierte Rechtsberater verpflichtend durchzuführen,

bevor Vertragsleistungen erbracht werden.

12a. Zertifizierungen und Compliance-Initiierung

(1) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügt

Metasolutions möglicherweise noch nicht über

alle in der Produktbeschreibung referenzierten

Zertifizierungen, wobei Metasolutions gegenüber

dem Auftraggeber vollständig offenlegt, welche

Zertifizierungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vorliegen und welche durch die Mobilisierungsgebühr

zu initiieren sind.

(2) Die Initiierung der Zertifizierungsprozesse —

einschliesslich ISO 27001, SOC 2 Type II und

des Abschlusses der professionellen Haftpflicht-

und Cyberversicherung — ist Bestandteil der

Lieferpflichten von Meilenstein 1, wobei der

Nachweis der Initiierung als Abnahmekriterium

für Meilenstein 1 gilt.

(3) Die in den Produktbeschreibungen verwendete

Formulierung «entwickelt nach den Standards von»

bezeichnet die Ausrichtung der Entwicklungs- und

Betriebsprozesse an diesen Standards und stellt

keine Zusicherung einer bestehenden Zertifizierung

dar, sofern der Status nicht explizit als

«vorliegend» oder «zertifiziert» ausgewiesen ist.

(4) Für Military- und GOV-Kunden gilt die GKG-Clearance

als aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit

des Vertrags, wobei der Vertrag erst nach

schriftlicher Bestätigung der GKG-Clearance durch

spezialisierte Rechtsberater rechtswirksam wird.

(5) Metasolutions begleitet Interessenten aus den

Sektoren Military und Government aktiv durch den

GKG-Clearance-Prozess. Die Unterzeichnung von

Letters of Intent (LOIs) mit potentiellen Military-

und GOV-Kunden ist möglich und üblich, wobei

diese LOIs ausdrücklich als nicht bindend zu

bezeichnen sind und der GKG-Clearance als

aufschiebende Bedingung unterliegen.

Metasolutions schliesst mit potentiellen Military- und

GOV-Kunden ausschliesslich nicht-bindende Letters of

Intent (LOIs) ab, bevor die GKG-Clearance vorliegt,

wobei die LOIs die GKG-Clearance als aufschiebende

Bedingung für die Rechtswirksamkeit jedes nachfolgenden

Vertrags definieren.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des

CISG, wobei der Gerichtsstand Olten, Kanton Solothurn, Schweiz

ist. Für Kunden in Deutschland und Österreich findet zwingendes

B2B-Recht ergänzend Anwendung, für UK-Kunden gilt Schweizer Recht

als massgebendes Recht bei nicht-exklusiver Zuständigkeit englischer

Gerichte für Vollstreckungsmassnahmen, und für UAE-Kunden sind

DIFC Courts vertraglich vereinbar.

14. Salvatorische Klausel

Unwirksame Bestimmungen dieser AGB werden durch wirksame Regelungen

ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung

am nächsten kommen, wobei der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.

Metasolutions · Legal & Compliance Division 2026

META-AGB-DE-v4.0 · Stand: 31. August 2026 · Baslerstrasse 77, 4600 Olten, Schweiz

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