Rückerstattungsrichtlinie

METASOLUTIONS — Legal & Compliance Division 2026

Referenz: META-RER-DE-v4.0 Stand: 31. August 2026

Geltungsbereich: CH · DE · AT · UAE · US · UK

Präambel:

Diese Rückerstattungsrichtlinie gilt ausschliesslich für B2B-Verträge

zwischen Metasolutions und eingetragenen Unternehmen, wobei

Verbraucher-Rückerstattungsrechte keine Anwendung finden, da Metasolutions

ausschliesslich B2B-Dienstleistungen erbringt.

1. Mobilisierungsgebühr

(1) Die Mobilisierungsgebühr ist unter allen Umständen nicht

erstattungsfähig, wobei sie ausschliesslich dokumentierte

Initialkosten für Teamgewinnung und Partnervereinbarungen

abdeckt und die Nicht-Erstattbarkeit an tatsächlich

angefallene Kosten geknüpft ist, sodass sie keine

Vertragsstrafe im Sinne von Art. 160 OR darstellt.

(2) Die Mobilisierungsgebühr beträgt nach Produkttier:

Tier 2, CHF 150K–360K:

22,5% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss,

nicht erstattungsfähig auch bei Kündigung aus wichtigem

Grund, sofern Kosten nachweislich angefallen sind.

Tier 2, CHF 700K–2.2M:

30% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss,

nicht erstattungsfähig auch bei Kündigung aus wichtigem

Grund, sofern Kosten nachweislich angefallen sind.

Tier 1, CHF 33M–100M:

15% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss,

nicht erstattungsfähig auch bei Kündigung aus wichtigem

Grund, sofern Kosten nachweislich angefallen sind.

2. Meilenstein 1 — Betriebliche Kontinuität

Die Zahlung für Meilenstein 1 («Bestätigung der betrieblichen

Kontinuität und operativen Integrität von Metasolutions») ist nach

Nachweis der operativen Kontinuität nicht erstattungsfähig, wobei

sie der Sicherstellung der Lieferfähigkeit und der Begleichung

etwaiger Vorverbindlichkeiten des Vereins dient.

3. Abgenommene Meilensteine

Meilensteinzahlungen für schriftlich abgenommene und dokumentierte

Leistungen sind nicht erstattungsfähig, wobei die Abnahme durch

schriftliche Bestätigung des Auftraggebers gemäss Meilensteinplan

(META-MMP-DE-v1.0) erfolgt und mit Unterzeichnung der

Abnahmebestätigung als endgültig gilt.

4. Nicht erbrachte Meilensteine

(1) Zahlungen für noch nicht erbrachte Meilensteine sind

erstattungsfähig, wobei folgende nachgewiesene Kosten

in Abzug gebracht werden: Tatsächlich angefallene

und dokumentierte Drittkosten einschliesslich Hardware,

Partnergebühren und Leasingverpflichtungen, die

bis zum Kündigungsdatum entstanden sind.

Personalkosten innerhalb gesetzlicher und vertraglicher

Kündigungsfristen gemäss Art. 335 OR, soweit diese durch

die Kündigung ausgelöst wurden.

Entgangene Marge auf nicht erbrachte Meilensteine gemäss

der im MSA vereinbarten Margenstruktur.

Nicht amortisierter Hardwarewert bei Szenario S6, da die

Hardware im Rahmen einer Finance-Lease-Struktur beschafft

wurde und die Leasingverpflichtung bei vorzeitiger

Kündigung fällig wird.

5. Verweigerung rechtswidriger Anweisungen

Verweigert Metasolutions die Ausführung einer Verarbeitungs-

anweisung, weil diese offensichtlich rechtswidrig ist, so begründet

dies keinen Rückerstattungs- oder Schadensersatzanspruch gegen

Metasolutions, da die Verweigerung einer gesetzlichen Pflicht

entspricht und keinen Vertragsbruch darstellt.

6. Escrow-Rückzahlung

Bei Verträgen mit Escrow-Vereinbarung ab CHF 1'000'000 werden

nicht freigegebene Escrow-Mittel bei vertragskonformer Beendigung

zurückgegeben, wobei fällige Abzüge gemäss den §§ 3 und 4 dieser

Richtlinie vorgenommen werden und die Rückzahlung innerhalb von

30 Tagen nach Beendigung des Vertrags erfolgt.

7. Bankgebühren

Transaktions- und Bankgebühren sind in keinem Fall erstattungsfähig,

unabhängig vom Grund der Rückerstattung und unabhängig davon, welche

Partei die Transaktion veranlasst hat.

8. Jurisdiktionsspezifische Ergänzungen

Schweiz:

Art. 109 OR, wobei die Nicht-Erstattbarkeit durchsetzbar ist,

sofern sie an nachgewiesene Kosten geknüpft ist.

Deutschland:

§§ 305 ff. BGB, wobei die Klauseln im B2B-Bereich weitgehend

zulässig sind, sofern sie nicht überraschend oder unangemessen

benachteiligend wirken.

Österreich:

ABGB und UGB, wobei Schweizer Recht massgebend ist und zwingendes

österreichisches B2B-Recht vorbehalten bleibt.

UAE:

UAE Civil Code und DIFC Law, wobei die Klauseln im B2B-Bereich

zulässig sind und Schweizer Recht als massgebendes Recht gilt.

USA:

Einzelstaatliches Recht variiert, wobei Schweizer Recht primär

gilt und zwingendes US-Bundesrecht sowie einzelstaatliches

Zwangsrecht vorbehalten bleiben.

Vereinigtes Königreich:

Unfair Contract Terms Act 1977 (UCTA) im B2B-Bereich, wobei

Schweizer Recht massgebend ist und UCTA-B2B-Schutzbestimmungen

vorbehalten bleiben.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, wobei der Gerichtsstand

Olten, Kanton Solothurn, Schweiz ist.

Metasolutions · Legal & Compliance Division 2026

META-RER-DE-v4.0 · Stand: 31. August 2026 · Baslerstrasse 77, 4600 Olten, Schweiz

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