Rückerstattungsrichtlinie
METASOLUTIONS — Legal & Compliance Division 2026
Referenz: META-RER-DE-v4.0 Stand: 31. August 2026
Geltungsbereich: CH · DE · AT · UAE · US · UK
Präambel:
Diese Rückerstattungsrichtlinie gilt ausschliesslich für B2B-Verträge
zwischen Metasolutions und eingetragenen Unternehmen, wobei
Verbraucher-Rückerstattungsrechte keine Anwendung finden, da Metasolutions
ausschliesslich B2B-Dienstleistungen erbringt.
1. Mobilisierungsgebühr
(1) Die Mobilisierungsgebühr ist unter allen Umständen nicht
erstattungsfähig, wobei sie ausschliesslich dokumentierte
Initialkosten für Teamgewinnung und Partnervereinbarungen
abdeckt und die Nicht-Erstattbarkeit an tatsächlich
angefallene Kosten geknüpft ist, sodass sie keine
Vertragsstrafe im Sinne von Art. 160 OR darstellt.
(2) Die Mobilisierungsgebühr beträgt nach Produkttier:
Tier 2, CHF 150K–360K:
22,5% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss,
nicht erstattungsfähig auch bei Kündigung aus wichtigem
Grund, sofern Kosten nachweislich angefallen sind.
Tier 2, CHF 700K–2.2M:
30% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss,
nicht erstattungsfähig auch bei Kündigung aus wichtigem
Grund, sofern Kosten nachweislich angefallen sind.
Tier 1, CHF 33M–100M:
15% des Auftragswertes, fällig bei Vertragsschluss,
nicht erstattungsfähig auch bei Kündigung aus wichtigem
Grund, sofern Kosten nachweislich angefallen sind.
2. Meilenstein 1 — Betriebliche Kontinuität
Die Zahlung für Meilenstein 1 («Bestätigung der betrieblichen
Kontinuität und operativen Integrität von Metasolutions») ist nach
Nachweis der operativen Kontinuität nicht erstattungsfähig, wobei
sie der Sicherstellung der Lieferfähigkeit und der Begleichung
etwaiger Vorverbindlichkeiten des Vereins dient.
3. Abgenommene Meilensteine
Meilensteinzahlungen für schriftlich abgenommene und dokumentierte
Leistungen sind nicht erstattungsfähig, wobei die Abnahme durch
schriftliche Bestätigung des Auftraggebers gemäss Meilensteinplan
(META-MMP-DE-v1.0) erfolgt und mit Unterzeichnung der
Abnahmebestätigung als endgültig gilt.
4. Nicht erbrachte Meilensteine
(1) Zahlungen für noch nicht erbrachte Meilensteine sind
erstattungsfähig, wobei folgende nachgewiesene Kosten
in Abzug gebracht werden: Tatsächlich angefallene
und dokumentierte Drittkosten einschliesslich Hardware,
Partnergebühren und Leasingverpflichtungen, die
bis zum Kündigungsdatum entstanden sind.
Personalkosten innerhalb gesetzlicher und vertraglicher
Kündigungsfristen gemäss Art. 335 OR, soweit diese durch
die Kündigung ausgelöst wurden.
Entgangene Marge auf nicht erbrachte Meilensteine gemäss
der im MSA vereinbarten Margenstruktur.
Nicht amortisierter Hardwarewert bei Szenario S6, da die
Hardware im Rahmen einer Finance-Lease-Struktur beschafft
wurde und die Leasingverpflichtung bei vorzeitiger
Kündigung fällig wird.
5. Verweigerung rechtswidriger Anweisungen
Verweigert Metasolutions die Ausführung einer Verarbeitungs-
anweisung, weil diese offensichtlich rechtswidrig ist, so begründet
dies keinen Rückerstattungs- oder Schadensersatzanspruch gegen
Metasolutions, da die Verweigerung einer gesetzlichen Pflicht
entspricht und keinen Vertragsbruch darstellt.
6. Escrow-Rückzahlung
Bei Verträgen mit Escrow-Vereinbarung ab CHF 1'000'000 werden
nicht freigegebene Escrow-Mittel bei vertragskonformer Beendigung
zurückgegeben, wobei fällige Abzüge gemäss den §§ 3 und 4 dieser
Richtlinie vorgenommen werden und die Rückzahlung innerhalb von
30 Tagen nach Beendigung des Vertrags erfolgt.
7. Bankgebühren
Transaktions- und Bankgebühren sind in keinem Fall erstattungsfähig,
unabhängig vom Grund der Rückerstattung und unabhängig davon, welche
Partei die Transaktion veranlasst hat.
8. Jurisdiktionsspezifische Ergänzungen
Schweiz:
Art. 109 OR, wobei die Nicht-Erstattbarkeit durchsetzbar ist,
sofern sie an nachgewiesene Kosten geknüpft ist.
Deutschland:
§§ 305 ff. BGB, wobei die Klauseln im B2B-Bereich weitgehend
zulässig sind, sofern sie nicht überraschend oder unangemessen
benachteiligend wirken.
Österreich:
ABGB und UGB, wobei Schweizer Recht massgebend ist und zwingendes
österreichisches B2B-Recht vorbehalten bleibt.
UAE:
UAE Civil Code und DIFC Law, wobei die Klauseln im B2B-Bereich
zulässig sind und Schweizer Recht als massgebendes Recht gilt.
USA:
Einzelstaatliches Recht variiert, wobei Schweizer Recht primär
gilt und zwingendes US-Bundesrecht sowie einzelstaatliches
Zwangsrecht vorbehalten bleiben.
Vereinigtes Königreich:
Unfair Contract Terms Act 1977 (UCTA) im B2B-Bereich, wobei
Schweizer Recht massgebend ist und UCTA-B2B-Schutzbestimmungen
vorbehalten bleiben.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, wobei der Gerichtsstand
Olten, Kanton Solothurn, Schweiz ist.
Metasolutions · Legal & Compliance Division 2026
META-RER-DE-v4.0 · Stand: 31. August 2026 · Baslerstrasse 77, 4600 Olten, Schweiz
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